Statuten des Vereins "SCHUL.InfoSMS"

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  • Der Verein führt den Namen ”SCHUL.InfoSMS – Verein zur Förderung der Kommunikation in Schulen“.
  • Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
  • Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

  • Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Verbesserung der Kommunikation der Schulpartner (Schüler, Eltern, Lehrer, Schulverwaltung) durch den Einsatz geeigneter elektronischer Medien.
  • Der Verein kann sich zur Erreichung der Vereinsziele an Institutionen, Vereinen, Gesellschaften und Körperschaften beteiligen. Form, Art und Umfang dieser Beteiligungen können vom Vorstand beschlossen werden und der Vorstand wird zur Erleichterung der Abwicklung aus seiner Mitte einen Vertreter benennen, der den Verein bei den Rechtsgeschäften zur Erreichung, Veränderung oder Auflösung der Beteiligung alleine rechtskräftig vertreten kann.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die folgenden ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

  • Als ideelle Mittel dienen Vorträge und Versammlungen, Veröffentlichungen im Internet, Aussendungen, Publikationen.
  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Spenden und Subventionen, vereinseigenen Unternehmungen.
  • Durch die rasche Entwicklung der Felder in denen der Verein tätig ist, sind häufige und gravierende Änderung der Mittel und Wege zur Erreichung des Vereinszweckes zu erwarten. Der Verein wird dabei immer versuchen effiziente, zeitgemäße, wirtschaftliche und dem Vereinszweck entsprechende Mittel und Wege zu dessen Erreichung heranzuziehen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  • Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, institutionelle, fördernde und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, aber sonst nur den Mitgliedsbeitrag zahlen. Institutionelle Mitglieder sind juristische Personen oder Schulen, die den normalen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Fördernde Mitglieder können alle physischen oder juristischen Personen werden, welche die Vereinstätigkeit besonders unterstützen wollen (z.B.: durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages). Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen, Schulen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  • Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, institutionellen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, institutionellen und fördernden Mitgliedern durch den bereits bestellten Vorstand. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
  • Die Mitgliederversammlung ernennt Ehrenmitglieder auf Antrag des Vorstands.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei Schulen durch deren Auflösung, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  • Die Mitgliedschaft von außerordentlichen Mitgliedern erlischt außerdem 14 Monate nach Zahlung des letzten Mitgliedsbeitrages.
  • Der Austritt kann nur zum 31. August erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen, den institutionellen und den Ehrenmitgliedern zu.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  • Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
  • Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information binnen vier Wochen zu geben.
  • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und institutionellen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9 Mitgliederversammlung

  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    4. Beschluss eines Rechnungsprüfers oder der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 9 Abs. 2, lit. d dieser Statuten),
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax, SMS oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer, Mobiltelefonnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitglieder­versammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch einen Rechnungsprüfer oder die Rechnungsprüfer(Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  • Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen, die institutionellen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Erster oder Zweiter Stellvertreter.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und institutionelle Mitglieder;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, sowie dem Schriftführer und dem Kassier, die gleichzeitig Erster und Zweiter Stellvertreter des Obmanns sind.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  • Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  • Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Ersten Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Erster Stellvertreter.
  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  • Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
    2. Erstellen einer Geschäftsordnung;
    3. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
    4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
    5. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
    6. Verwaltung des Vereinsvermögens;
    7. Erteilen von Aufträgen für Projekte im Zusammenhang mit dem Vereinszweck;
    8. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
    9. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

Der Vereinsvorstand und seine Mitglieder haften für die sorgfältige Durchführung der Vertretungshandlungen. Jede persönliche Haftung einzelner Vereinsmitglieder ist jedenfalls mit € 1.000,00 begrenzt. Eine höhere persönliche Haftung ist bis zu der Höhe möglich, bis zu der sich ein Vorstandsmitglied oder durch dessen Mithilfe verwandte/befreundete Personen, direkte Vermögensvorteile verschafft haben.


§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  • Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Stellvertreter unterstützen den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Die Aufgabenverteilung sowie die Vertretung im Fall der Verhinderung wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
  • Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  • Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
  • Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
  • Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 14 Rechnungsprüfer

  • Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer werden für die gleiche Funktionsperiode gewählt wie der Vorstand. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitglieder­versammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Eine Delegierung an einen Wirtschaftsprüfer ist zulässig. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
  • Auf Antrag der Rechnungsprüfer oder auf Antrag von 25% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei der Mitgliederversammlung kann bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein unabhängiger Dritter, der berufsmäßig dazu befugt ist (Steuerberater, Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer), mit der Überprüfung der Bücher betraut werden.

§ 15 Schiedsgericht

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Unterstützung von Projekten

  • Anträge auf Unterstützung von zusätzlichen Projekten sind beim Vorstand einzubringen.
  • Der Vorstand kann auch selbst Projekte vorschlagen oder ausarbeiten lassen.
  • Der Vorstand arbeitet ein Gutachten aus und entscheidet über Höhe und Art der Unterstützung.

§ 17 Datenschutz

  • Alle dem Verein übermitteltene Daten unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, werden nur für die Zwecke des Vereins verwendet und nicht weiter gegeben.
  • Soferns sich der Verein zur Erüllung seiner Aufgaben den Dienstleistungen Dritter bedient, werden diese Verpflichtungen diesem ebenso übertragen.

§ 18 Aufwandsentschädigung

  • Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
  • Es sind jedoch für nachgewiesene Aufwendungen Aufwandsentschädigung zuzuerkennen. Über das Ausmaß der belegspflichtigen anerkannten Aufwendungen entscheidet der Vorstand.

§ 19 Freiwillige Auflösung des Vereins

  • Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten für Männer und Frauen.