Mitwirkung der Schule an der Erziehung

In den im Abschnitt "Informationspflicht" genannten Fällen ist eine Information der Erziehungsberechtigten bzw. Lehrberechtigten vorgeschrieben.

Da aber die Erziehung als gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule anzusehen ist, sind weitergehende Informationen als Serviceleistung der Schule anzusehen. Die Mitwirkung ist im § 47 SchUG normiert:

§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.